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Satzung des eingetragenen Vereins Schützenverein „Waldeslust“ Roding e.V.
Alle nachfolgenden Bezeichnungen schließen Personen jeden Geschlechts ein, auf eine differenzierte Nennung wird zugunsten besserer Lesbarkeit verzichtet. Der Schützenverein Waldeslust Roding e.V. heißt Interessierte aller Geschlechter willkommen.
§1
(1) Der Schützenverein „Waldeslust“ Roding mit Sitz in 93142 Maxhütte-Haidhof — Ortsteil Roding -verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 88 51 bis 68 AO.
(2) Gegründet wurde der Verein erstmals am 03.08.1927. Nach vereinsexterner Zwangsauflösung im Kriegsjahr 1942 erfolgte die Wiedergründung am 17.11.1951.
(3) Zweck des Vereins ist die Pflege, Ausübung und Förderung des Schießsports und der Brauchtumspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen mit behördlich zugelassenen Sportwaffen, die Heranbildung von Jungschützen zu sportlichen Schützen und die körperliche Ertüchtigung.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg eingetragen.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
(1) Der Schützenverein ist dem OSB e.V. - Sitz Pfreimd - und dem Schützengau Burglengenfeld angeschlossen und Mitglied derselben.
(2) Der Schießbetrieb richtet sich nach der für den OSB gültigen Sportordnung.
(3) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§6
Als Rechnungs- und Geschäftsjahr wird das Kalenderjahr bestimmt.
§7
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand und dem Vereinsausschuss für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung nach steuerrechtlichen Vorgaben gezahlt wird. Dies kann im Speziellen durch die Ehrenamtspauschale und den Übungsleiterfreibetrag erfolgen.
§8
(1) Der Verein besteht aus
a. ordentlichen Mitgliedern
b. passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
(2) Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, die aber keinen Schießsport betreiben.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des §15 (2).
§9
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist.
(2) Jede rechtsfähige Person kann ab Geburt mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter als Jungschütze aufgenommen werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
(4) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(5) Mit der Aufnahme wird der von der Mitgliederversammlung bestimmte Jahresbeitrag fällig.
(6) Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§10
(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benützen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dasselbe gilt für Einrichtungenund Veranstaltungen des OSB.
(2) Die ordentlichen, aktiven und passiven Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Die jugendlichen Mitglieder (bis zum 18. Lebensjahr) haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
(5) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
(6) Den aktuell geltenden Datenschutzbestimmungen werden mit einer Abfrage auf dem schriftlichen Mitgliedsantrag Genüge getan.
§11
(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Das gilt insbesondere auf den Schießanlangen.
(3) Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§12
(1) Der Mitglieds-Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist mit Jahresbeginn fällig. Er wird, soweit möglich, im Lastschriftverfahren eingezogen.
(2) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung können sie vom Verein ausgeschlossen werden.
§13
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(2) Die Kündigung muss dem Vorstand mitgeteilt werden.
(3) Eine Kündigung ist nur zum Jahresende möglich.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein am Vereinsvermögen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung — auch als E-Mail -gekündigt werden.
§14
(1) Durch Beschluss des Vereinsausschusses, von dem mindestens 2/, anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
c. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d. Nichtzahlung des Beitrags (§12 (3))
(2) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§15
(1) Für besondere Verdienste im Verein können Ehrenzeichen verliehen werden. Die Verleihung der Ehrenzeichen wird vom Ausschuss beschlossen.
(2) Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstands.
§16
Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. der erweiterte Vorstand
c. der Vereinsausschuss
d. die Mitgliederversammlung
§17
(1) Der Vorstand - 826 BGB - besteht aus dem 1. Schützenmeister und dem 2.Schützenmeister. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbeschränkung des Vorstands richtet sich nach 822 (2) der Satzung.
(2) In den Vorstand können nur volljährige natürliche Personen gewählt werden, die mindestens ein Jahr dem Verein angehört haben.
(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand verpflichtet, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Schützenmeister aus, so kann eine Nachwahl stattfinden, sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandschaft ausscheidet. Scheiden alle Vorstandsmitglieder aus, müssen die Ämter bis zur Bildung der neuen Vorstandschaft fortgesetzt werden.
(5) Die Wahl des Vorstands erfolgt auf 2 Jahre.
(6) Unabhängig von §17 (5) bleiben die Vorstandsmitglieder und Mitglieder des erweiterten Vorstands bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
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Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a. dem Schriftführer
b. dem Kassier
c. der 1.Schießleitung
d. der 1. Jugendleitung
e. dem Waffenwart
f. dem Hüttenchef
§19
(1) Der Vereinsausschuss wird vom 1. bzw. 2. Schützenmeister geleitet und besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und der erweiterten Vorstandschaft, den Kassenprüfern und den weiteren, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern.
(2) Maximal kann pro 20 angefangenen Vereinsmitgliedern ein Ausschussmitglied gewählt werden. Diese besetzen gegebenenfalls die Funktionen der 2. und 3. Schießleitung, der 2. und 3. Jugendleitung, der Damenleitung und der 1. und 2. Fahnenträger.
(3) Der Vereinsausschuss entscheidet in allen ihm übertragenen Aufgaben und unterstützt den Vorstand.
(4) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, solange ihm der 1. oder 2. Schützenmeister angehört.
(5) Der Vereinsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzführenden entscheidend.
(6) Beschlüsse des Ausschusses, die nicht den laufenden Betrieb betreffen, werden vom Schriftführer als Ausschussbeschluss schriftlich an die im Schützenheim befindliche aktuell gültige Satzung angehängt
§20
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
(3) Die Einberufung muss schriftlich — auch per E-Mail möglich - oder durch Zeitungsveröffentlichung durch den 1. Schützenmeister mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Bei Zeitungsveröffentlichung genügt es, wenn die Tagesordnung eine Woche vorher durch Aushang am Schützenheim bekannt gegeben wird.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. Entgegennahme der Geschäftsberichte des 1. Schützenmeisters, des Schriftführers, des Kassiers, der Schießleitung, der Jugendleitung, der Kassenprüfer und des Hüttenchefs.
b. Bildung eines Wahlausschusses (nur alle 2 Jahre)
c. Entlastung des Vorstands, des Vereinsausschusses (nur alle 2 Jahre)
d. Neuwahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer (nur alle 2 Jahre)
e. Beschlussfassung über die Tagesordnung und sonstige weittragende Vereinsangelegenheiten, insbesondere der Ernennung von Ehrenmitgliedern
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(7) Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder Vereinsauflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden.
(8) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Versammlungsleitenden und Schriftführenden zu unterschreiben.
(10)Die jeweilige Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleitende. Geheime Abstimmung ist jedoch durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
§21
(1) Die Kassenprüfer dürfen dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand nicht angehören. Sie gehören dem Vereinsausschuss an.
(2) Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal alle zwei Jahre von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre zu wählen sind.
(3) Eine Wiederwahl des Kassenprüfers ist möglich.
(4) Die Kassenprüfer erstatten mindestens alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen der Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands und des Kassiers.
§22
(1) Zur Vertretung des Vereins sind der 1. oder 2. Schützenmeister berechtigt. Die jeweils amtierende Person wird zum treuhänderischen Inhaber des Vereinsvermögens.
(2) Rechthandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 300,00 € verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands.
(3) Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der 2. Schützenmeister den Verein nur dann vertreten darf, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist.
(4) Sind bei einer Generalversammlung des Schützengaues Burglengenfeld oder des OSB e.V. mehr Mitglieder als zulässige Delegierte anwesend, so sind zuerst die Vorstandsmitglieder und dann die Mitglieder stimmberechtigt.
§23
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung — auch per E-Mail möglich - an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder und der Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Schützenmeister, der Kassier und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach den §847 ff. BGB.
(4) Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Maxhütte-Haidhof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
(5) Die Auflösung des Vereins ist nicht möglich, wenn sich mindestens sieben der anwesenden Mitglieder entschließen, den Verein weiterzuführen.
§24
(1) Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 31.10.1982 beschlossen und mit Beschlüssen vom 27.10.1985 bzw. 06.01.1993 bzw. 29.01.2023 geändert.
(2) Etwa entgegenstehende Beschlüsse früherer Mitgliederversammlungen werden hiermit gegenstandslos.
(3) Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(4) Zur Wirksamkeit nachstehender Satzung sind mindestens sieben Unterschriften von volljährigen Mitgliedern erforderlich.
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